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PRÄZISIONSDREHTEILE


Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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GmbH & Co. KG Drehteile

Daimlerstrasse 3
78662 Bösingen/ Herrenzimmern
Deutschland
Telefon: +49 (0)74 04 / 9301-0
Fax: +49 (0)74 04 / 9301-30
eMail: info@weberdrehteile.de


 

 


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AGB:

Verkaufs- und Lieferbedingungen
1 Grundsatz
Die Kaufverträge werden grundsätzlich nach geltendem Recht geschlossen, das durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt wird.
2 Anmerkungen der Lieferbedingungen
2.1 Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.
2.2 Der Vertrag gilt mit schriftlicher Bestätigung der Lieferers als geschlossen.
2.3 Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3 Ausfallmuster
Ausfallmuster werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich gegen entsprechende Berechnung gegeben.
4 Preis
4.1 Die Preise gelten ab Werk und ohne Verpackung, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist.
4.2 Treten nach Vertragsabschluß wesentliche Änderungen der Kostenfaktoren Lohn/Gehalt und Vormaterial sowie der Bestellmenge ein, ist der Lieferer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen anzupassen.
4.3 Durch Beteiligung an Werkzeugkosten erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe der Werkzeuge.
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Gewährung von Skonto bedarf jeweils einer gesonderten Vereinbarung. Werkzeug- und/oder Programmkosten sind von dieser Regelung ausgenommen, Skontoabzug ist nicht zulässig.
5.2 Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, nach Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5.3 Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
5.4 Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
5.5 Tritt nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder binnen angemessener Frist ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung oder fruchtlosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.6 Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
6 Versand und Gefahrübergang
6.1 Der Versand erfolgt ab Werk – sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
6.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.
7 Verpackung

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen,  sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist.

8 Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verläßt oder die Ver-sandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
8.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen können, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
8.3 Auf Abruf gestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
8.4 Kann der Lieferer die vereinbarte Lieferfrist nachweislich aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Arbeitskampffolgen, Aufruhr) oder des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- oder Hilfsstoffe) nicht halten, die außerhalb seiner Einflußmöglichkeiten liegen, so wird die Frist angemessen verlängert. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung trotz angemessener Nachfrist frei.

In diesen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

Treten oben genannte Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen
9 Liefermengen
9.1 Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Menge sind zulässig.
9.2 Der Lieferer ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt.
10 Schutzrechte Dritter
10.1 Werden bei Anfertigung der Ware Nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellte der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
11.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
11.3 Bei der Verarbeitung der Waren durch den Besteller gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstandene Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu dem der anderen Materialien.
11.4 Ist im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs- oder mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferer über.
11.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit dadurch der Produktionsablauf im Betrieb des Bestellers nicht nachhaltig gestört wird.
11.6 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggfs. dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils des Lieferers an den verkauften oder vermieteten Waren zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
11.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
11.8 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
12 Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
12.1 Sachmängelgewährleistungsansprüche
  Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer – nach seiner Wahl – unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch binnen 8 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
  Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller und endet spätestens 6 Monate nachdem die Ware des Werk des Lieferers verlassen hat.
  Läßt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.
12.2 Sonstige Schadenersatzansprüche
  Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit –des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten.
13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.
  Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann ist.
13.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem deutschen Recht (BGB und HGB). Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
13.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsun-wirksam sein oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
14 Übertragbarkeit des Vertrages

Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

Ausgabestand: November 2009

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